Die Preise werden in EURO gestellt. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden gesondert berechnet.
Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.
Bei Änderungen von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsschluß, kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
Überstunden, bzw. Sonn- oder Feitagsarbeit wird nach den aktuellen tariflich festgelegten Bestimmungen des Elektrohandwerks berechnet, sofern sich nicht aus einem Angebot etwas anderes ergibt.
Liefertermin sind nur gültig, wenn Sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumutbar ist.
Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.
Lieferfristen laufen erst ab vollständiger technischer Klärung bzw. bei Vereinbarung einer Anzahlung nach deren Eingang (s. 3c).
Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muß, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. zur Montage bereitsteht. Ansprüche auf Schadenersatz können nur gestellt werden, wenn uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgeholfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei nur dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist.
Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
Bertiebsstörungen in unserem Betrieb, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Besteller zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, gehen die Gefahren in jedem Fall auf dem Besteller über. Soweit wir die Gefahr zu tragen haben, ist unsere Gefahrtragungspflicht auf die Gefahren beschränkt, die nach den normalen fpa-Bedingungen versicherbar sind: darüber hinausgehende Gefahren trägt der Besteller vom Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.
Eine Rücknahme gelieferter Ware wird ausgeschlossen. Sollte im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung eine Rücknahme erfolgen, so werden max. 70 v.H. des berechneten Wertes gutgeschrieben. Notwendige Aufarbeitungen werden gesondert berechnet.
Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverkehr Eigentum der Verkäuferin.
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der vorbehaltenen Ware im Falle der Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt für die Verkäuferin, ohne dass dieser hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden (§947 Abs. I BGB), so wird die Verkäuferin Miteigentümerin im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den anderen Gegenständen. Sollte eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache anzusehen sein (§ 947 Abs. II BGB) so tritt der Käufer sein Eigentum in Höhe des Preises der gelieferten Vorbehaltsware an die Verkäuferin bereits jetzt ab. Für die aus Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche hinsichtlich der gelieferten Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Die Vorbehaltsware darf der Verkäufer nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung.
Der Verkäufer ist zu dieser Veräußerung nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Absatz d.) dieser Bedingung auf die Verkäuferin übergehen.
Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Bei der Pfändung durch Dritte muß der Käufer der Verkäuferin unverzüglich Mitteilung geben.
Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit dringlicher Wirkung an die Verkäuferin abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Ware zuvor verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt worden ist. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht der Verkäuferin gehörenden Waren – sei es ohne, sie es nach Verarbeitung oder Vermischung – verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages ist. Der Käufer ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jeweiligen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen. Falls der Schuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt, erlischt die Einziehungsermächtigung. Auf Aufforderung der Verkäuferin ist dieser unverzüglich eine Aufstellung der Drittschuldner mit genauer Anschrift und Beitragshöhe zuzusenden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Ihrer Wahl verpflichtet.
Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller, welcher Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat alle erkennbaren(nicht nur offensichtlichen)Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Lieferung und der Besteller, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmeldungen und Falschmeldungen binnen 10 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafte Ware, stehen dem Besteller unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Vor Geltendmachung derselben ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, seitens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es ei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns vor dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferanten anderer als vertragsgemäßer Ware.
Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Lieferungen gebrauchter Waren.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.